Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich:
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Inhalt des mit einem Vertragspartner geschlossenen Vertrages und bilden deren Geschäftsgrundlage. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart und/oder übermittelt werden.
2. Uns zugesandte Allgemeine Geschäftsbedingungen begründen unsererseits keine Widerspruchspflicht, sondern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Schweigen unsererseits begründet grundsätzlich keine Rechtsfolgen.
3. Gegenbestätigungen unserer Vertragspartner unter Hinweis auf ihre Geschäfts- und Lieferbedingungen, die sich nicht mit unseren Geschäftsbedingungen decken, werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
4. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
5. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
II. Preisangebote, Leistungsumfang, Vertragsabschluss
1. Preisangebote sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Die Zusage muss in schriftlicher Form erfolgen.
2. Die in unseren Preisangeboten genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer, außer sie ist gesondert ausgewiesen. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
3. Bei allen in den Preisangeboten enthaltenen Materialien handelt es sich um Tagespreise, die der jeweiligen höheren Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden.
4. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z.B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw.) sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt uns, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird von unseren Vertragspartnern ausdrücklich genehmigt.
5. Unsere Preise gelten ab Werk. Sie schließen Lager, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten sowie die vom Vertragspartner veranlassten Kosten einer Datenübertragung (z.B. per ISDN) nicht ein.
6. In den angebotenen Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckereierzeugnisse enthalten. Wird eine besondere Verpackung gewünscht, so wird diese gesondert verrechnet.
7. Entwurfs- und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind – sofern sie nicht ausdrücklich im Preisanbot aufscheinen – im Preisanbot nicht enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche wie zB. das Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeiten. Auf Wunsch des Vertragspartners angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall unser Eigentum und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
8. Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden zB. durch Mitarbeiter des Außendienstes, Angestellte oder selbständige Handelsvertreter, soweit sie nicht schriftlich von uns bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.
9. Aufträge, die in ihrer Formulierung von unseren Preisangeboten in irgendeinem Punkte abweichen oder erst nach einem 10 Tage überschreitenden Zeitraum erteilt werden, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit auf unserer Seite unserer schriftlichen Bestätigung.
10. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
11. Ein Auftrag kommt zustande durch die Annahme des Auftrages unseres Vertragspartners. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn Preis, technische Durchführbarkeit und Liefertermin – sofern einer vereinbart wurde – von uns bestätigt wurde.
12. Erfolgen nachträgliche Änderungen auf Veranlassung unseres Vertragspartners – so zum Beispiel im Rahmen der sogenannten Besteller- und Autorenkorrektur – so werden dadurch entstehende Kosten insbesondere auch ein allfälliger Maschinenstillstand unserem Vertragspartner verrechnet. Unter nachträglichen Änderungen sind auch Wiederholungen von Probeandrucken, die von unserem Vertragspartner wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.
13. Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen unseres Vertragspartners bewirkt werden, gelten als vom Vertragspartner auch ohne Benachrichtigung durch den Vertragspartner genehmigt. Der Vertragspartner verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.
14. Periodische Arbeiten. Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und ist ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
III. Beigestellte Materialien, Auftragsunterlagen
1. Beigestellte Materialien, wie Datenträger, Vorlagen, Filme, Klischees usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Wir sind erst in der Lage während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen.
2. Eine Versicherung des beigestellten Materials erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers. Die Kosten einer solchen Versicherung trägt jedenfalls der Auftraggeber. Die allenfalls entstehenden Lagerkosten für das beigestellte Material trägt der Auftraggeber.
3. Wir haften als Verwahrer lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind, betragsbeschränkt durch das Auftragsvolumen. Wir sind berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Verschnitt, aus Stanzung, Druck, Zurichtung und Fortdruck, gehen mit der Bearbeitung in unser Eigentum über.
4. Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Diapositive, Filme, Druckformen, Datenträger und sonstige Unterlagen haften wir als Verwahrer nur bis zu einem Zeitpunkt, der vier Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernehmen wir für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.
5. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithographien, Filme, Platten, Stanzen und andere für den Produktionsprozeß erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.
IV. Beigestellte Daten
1. Für die Übernahme vom Vertragspartner beigestellter Daten gelten grundsätzlich die von uns jeweils aktuell herausgegebenen Datenspezifikationen.
2. Die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) wird von uns bei Datenträgern bzw. übertragenen Daten, die vom Vertragspartner oder von einem von ihm beauftragten Dritten (indirekt) beigestellt wurden, nicht überprüft. Sollte vom Vertragspartner eine Überprüfung und Bearbeitung der Daten durch uns ausdrücklich gewünscht werden, so werden die Überprüfung und eventuelle Korrekturen separat verrechnet.
3. Es besteht für uns bezüglich der vom Vertragspartner selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder (zB. per ISDN) übertragenen Daten bzw. Druckvorrichtungen (zB. Filme, Reindrucke, Disketten) oder sonstige Materialien (zB. beigestellter Satz) keine Warn- oder Prüfpflicht.
4. Wir haften in keiner Weise für Fehler in und mit derartigen vom Vertragspartner direkt oder indirekt beigestellten Daten, Druckvorrichtungen oder sonstiger Materialien sowie für Fehler bei der Ausbelichtung und beim beauftragten Endprodukt, die auf mangelhafte Herstellung oder Anlieferung zurückzuführen sind. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
5. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Vertragspartner. Davon unabhängig sind wir berechtigt, davon eine Kopie anzufertigen.
V. Korrekturen
1. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Vertragspartner nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). Telefonisch angeordnete Änderungen werden von uns ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.
2. Korrekturabzüge werden dem Vertragspartner nur auf ausdrücklichen Wunsch vorgelegt. Wir sind jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen.
3. Wir sind berechtigt, für die Durchführung der Korrekturen durch den Vertragspartner eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet unser Vertragspartner für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.
4. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.
VI. Lieferzeit
1. Die in unseren Angeboten angegebene Lieferzeit beginnt mit dem auf den Eingang des Auftrages bei uns nachfolgenden Tag zu laufen. Werden uns Arbeitsunterlagen zur Verfügung gestellt, mit dem auf den Eingang aller Arbeitsunterlagen bei uns nachfolgenden Tag. Die Lieferzeit endet an dem Tag, an dem die Ware unseren Betrieb verläßt.
2. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
3. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
4. Bei Lieferverzug kann der Vertragspartner erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muß der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.
5. Für Verzug, der aus Ursachen, die in Betrieben der Vor- und Zulieferanten liegen, entsteht, trifft uns keine Haftung, so dass unser Vertragspartner nicht berechtigt ist, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwaige Schäden haftbar zu machen. Dies gilt auch für etwaig vereinbarte Fixgeschäfte. Dasselbe gilt im Falle von höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie zum Beispiel Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen usw.
6. Die Lieferzeit verlängert sich in all diesen Fällen in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder sind wir von der Leistungsverpflichtung frei, so kann unser Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten.
VII. Lieferungen
1. Lieferungen – auch Teillieferungen – erfolgen ab unserem Betrieb auf Rechnung und Gefahr unseres Vertragspartners. Eine entsprechende Versicherung wird für den Fall des Transportes nur über gesonderten Auftrag auf Rechnung unseres Vertragspartners abgeschlossen. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
2. Die Versendungsart wird von uns gewählt, außer unser Vertragspartner besteht auf eine besondere Art der Versendung.
3. Mehr- oder Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5%, bei schwierigen oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10% gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.
4. Höhere Gewalt entbindet uns grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt in unserem Betrieb oder in Betrieben der Vor- und Zulieferer ereignet hat. In diesen Fällen ist unser Vertragspartner prinzipiell nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwaige Schäden haftbar zu machen.
VIII. Annahmeverzug
1. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme vertragsmäßig hätte erfolgen sollen bzw. die Versandbereitschaft ordnungsgemäß gemeldet wurde, womit Gefahr und Zufall auf ihn übergehen.
2. Wir sind berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Annahmeunmöglichkeit unseres Vertragspartners die Waren auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder bei einem Spediteur einzulagern.
IX. Beanstandungen
1. Sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Qualität zugesagt wurde, sind wir nur verpflichtet, Waren handelsüblicher Art und Güte zu liefern.
2. Für Druck- und Ausführungsfehler, die unser Vertragspartner in den von ihm zur Verfügung gestellten Abzügen übersehen hat, sind wir nicht haftbar. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf unseren Vertragspartner über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind.
3. Wird dem Auftrag als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein Digital-Proof oder Computerausdrucke zugrunde gelegt, so sind diese nicht farbverbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Herstellungsverfahren bedingt sind. Sollte vom Vertragspartner eine verbindliche Farbvorlage gewünscht werden, ist die Erstellung eines kostenpflichtigen Andrucks auf Auflagenpapier erforderlich und separat zu beauftragen.
4. Geringe Abweichungen in Formaten oder bei farbigen Reproduktionen in Farbnuancen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck- und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Gewährleistung für die Echtheit von Farben, Nuancen, Lackierungen, Imprägnierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten uns gegenüber verpflichten.
5. Unser Vertragspartner hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall sofort zu prüfen. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen uns unverzüglich bekanntgegeben werden. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Im übrigen leisten wir nur Gewähr für fehlerhafte Exemplare, die bei einer angemessenen Zahl von Stichproben festgestellt wurden.
6. Wir haben das Recht auf Nachbesserung und Ersatzlieferung. Unser Vertragspartner verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten sowie in jedem Fall eine Minderung des Entgeltes zu fordern.
7. Bei versteckten Mängeln muß die Mängelrüge spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können.
8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten abtreten.
9. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind. Entsprechend den Usancen der Papierindustrie dürfen alle Papiere und Kartone in puncto Grammatur bis 5% schwerer oder leichter als bestellt geliefert werden.
10. Wir haften keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens unseres Vertragspartners entstanden sind.
X. Schadenersatz, Haftungsbeschränkungen
1. Soweit ein Schaden auf unserem Verschulden beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswerts begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.
2. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen. Im kaufmännischen Verkehr haften wir darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen.
4. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
5. Auftretende Fehler bei der Übertragung von Daten unseres Vertragspartners an uns mittels Telefax, E-mail oder sonstigen Übertragungsarten gehen zu Lasten unseres Vertragspartners.
XI. Haftung des Vertragspartners für verseuchte Software
1. Für den Fall, dass unser Vertragspartner uns seine Arbeitsunterlagen oder andere Arbeitsmaterialien mittels Software oder eigenen Datenträgern übermittelt, übernimmt er die Haftung dafür, daß diese Software bzw. der Datenträger frei von Viren ist.
2. Sollte nach Verwendung der Software bzw. des Datenträgers in unserem Datenverarbeitungssystem ein Virus auftreten, der von dieser Software oder den übermittelten Datenträger herrührt, so trifft unseren Vertragspartner die volle Haftung für alle entstandenen und in Folge der Verseuchung entstehenden Schäden.
XII. Zahlungsbedingungen
1. Wir sind berechtigt, sofern nicht anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden, unsere Lieferungen und Leistungen mit dem Tag, an dem wir – auch teilweise – liefern, für unseren Vertragspartner einlagern oder für ihn auf Abruf bereithalten, zu fakturieren.
2. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Ein Skonto wird nicht gewährt.
3. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende weitere Folgen (zB. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Vertragspartners.
4. Bei Arbeiten, die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken bzw. bei Bereitstellung großer Papiermengen besonderer Materialien oder Vorleistungen, sind wir berechtigt, entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern.
5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 6% über dem jeweiligen Zinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank in Anrechnung gebracht. Alle außergerichtlichen Mahn- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Käufers.
6. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen unseres Vertragspartners bekannt, oder ist er in Zahlungsverzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Damit verbunden ist das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen bzw. die noch nicht ausgelieferte Ware bis zur Bezahlung zurückzuhalten.
7. Die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung tritt erst dann ein, wenn und insoweit die Zahlung uns zugekommen ist. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einganges am Erfüllungsort bzw. bei Zahlung mittels Wechsel am Tag der Wechseleinlösung.
8. Wird Zahlung mittels Wechsel vereinbart, gehen sämtliche Wechsel- und Diskontspesen zu Lasten unseres Vertragspartners und sind diese sofort zu bezahlen.
9. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
XIII. Währungsbestimmungen
1. Bei Geschäften innerhalb der EU, die im Rahmen einer Währung der Wirtschafts- und Währungsunion abgewickelt werden, gelten die fixen Wechselkurse, die am 1.1.1999 festgesetzt wurden.
2. Ansonsten gehen mangels gesonderter Vereinbarung währungsmäßige Wert- und Kursverluste welcher Art auch immer, die gegenüber dem inneren Wert der Ware vom Tage der Erteilung der Auftragsbestätigung bis zum Zahlungstag eintreten und durch die der Verkaufserlös des Verkäufers geschmälert wird, gleichviel auf welche Währung die Verkaufspreise lauten, zu Lasten des Käufers, welcher dem Verkäufer hierfür ersatzpflichtig ist.
3. Sollte vor Versand der Ware die zu fakturierende Währung eine Abwertung erfahren, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
4. Wenn die vertragsmäßige Erhaltung der Zahlungsbedingungen insbesondere in bezug auf die Möglichkeit der Leistung in der vereinbarten Währung (Transferierung) durch behördliche Maßnahmen, insbesondere durch devisenbehördliche Regelungen oder Beschränkungen des Zahlungsverkehrs gefährdet werden sollte, so hat der Verkäufer die Wahl von der Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung an die Bedingung der Vorauszahlung der vereinbarten Währung oder in Inlandswährung je nach Wahl des Verkäufers, sofern dies noch möglich sein sollte, zu knüpfen. Überhaupt ist der Verkäufer von der Lieferungspflicht befreit, wenn in den Handels- und Zahlungsbeziehungen zwischen dem Lande des Verkäufers und jenem des Käufers Umstände eintreten, durch welche die vertragsmäßige Abwicklung des Geschäftes unmöglich gemacht wird oder wenn die Umstände derartig sind, dass dem Verkäufer die Vertragserfüllung nicht zugemutet werden kann.
XIV. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum. Sie darf vor voller Bezahlung ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung des Preises nur dann berechtigt, wenn er die verkaufte Ware gleichzeitig durch Zahlung des Lieferpreisteiles, der der verkauften Warenmenge entspricht, aus dem Eigentumsvorbehalt auslöst.
2. An allen Daten, Manuskripten, Entwürfen, Vorlagen, Filmen, Unterlagen, usw. und Rohmaterial jeder Art, die uns vom Auftraggeber oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, haben wir hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht.
XV. Einlagerung
1. Wenn eine vorübergehende Einlagerung bei uns ausdrücklich vereinbart ist, so haften wir für keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist. Wir sind nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen.
2. Für Einlagerungen von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen sind wir berechtigt, Kostenersatz zu begehren. Die Einlagerung wird nach üblichen Speditionstarifen in Rechnung gestellt. Körperliche Bestandaufnahmen (Inventuren) durch Nachzählen, Abwiegen usw. werden nur auf besonderes Verlangen hin vorgenommen und werden gesondert nach dem Aufwand in Rechnung gestellt. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch lagernde Erzeugnisse.
3. Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt, wenn der Vertragspartner die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.
XVI. Urheber- und Vervielfältigungsrecht
1. Sämtliche Rechte, insbesondere auch Urheberrechte an von uns hergestellten Druckmitteln oder Zwischenspeichern, wie Filme, Negative etc. stehen ausschließlich uns zu.
2. Insoweit wir selbst Inhaber der Urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder Teilen derselben sind, erwirbt unser Vertragspartner mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere Vervielfältigungsrechte, in unserer Hand unberührt. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob unserem Vertragspartner das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen.
3. Werden von unserem Vertragspartner Schriften bzw. Anwendungssoftware beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert uns unser Vertragspartner zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.
4. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzung von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Bei gerichtlicher Inanspruchnahme werden wir unserem Vertragspartner den Streit verkünden. Tritt unser Vertragspartner in diesem Fall nicht als unser Streitgenosse dem Verfahren bei, so sind wir berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und uns bei unserem Vertragspartner ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des Anspruches schadlos zu halten.
XVII. Namens- und Markenaufdruck
1. Wir sind auch ohne spezielle Bewilligung unseres Vertragspartners berechtigt, unseren Firmennamen oder Markenzeichen auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten zum Aufdruck zu bringen.
XVIII. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf die mit uns abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Verweisungsnormen auf andere Rechtsordnungen finden keine Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jeweils unser Geschäftssitz.
3. Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich ergebenden Streitigkeiten ist das für den 1. Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, unsere Ansprüche vor dem sachlich für den Ort des Sitzes des Vertragspartners zuständigen Gericht geltend zu machen.
Stand: Jänner 2016